LEISTUNGSBESCHREIBUNG
In der Leistungsbeschreibung wird der Leistungsgegenstand bezüglich Art, Eigenschaft und Güte definiert und für alle Bieter verständlich und verbindlich festgelegt. Mit der Bestimmung des Leistungsgegenstands wird die zu beschaffende Leistung / das zu beschaffende Produkt eindeutig definiert. Ergänzend können in den technischen Spezifikationen messbare Anforderungen wie Qualität, Spezifikationen und Eigenschaften die der Auftragsgegenstand zu erfüllen hat, verbindlich festgelegt werden.
Nachhaltigkeitskriterien lassen sich in der Leistungsbeschreibung definieren, sofern sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Dies gilt sowohl für die Produkteigenschaften als auch für Produktions- und Verarbeitungsmethoden, die zu den Merkmalen eines Produkts beitragen.
Integration von sozialen Kriterien
Soziale Kriterien können an dieser Stelle nur dann integriert werden, wenn sie den Leistungsgegenstand nach Art, Eigenschaft und Güte beeinflussen. Diese Bedingung ist beispielweise erfüllt, wenn beim Bau eines öffentlichen Gebäudes die Erfüllung behindertengerechter Kriterien (Barrierefreiheit) gefordert wird. Beziehen sich die sozialen Kriterien jedoch auf Arbeits- und Herstellungsbedingungen, lässt sich nur selten der Produktbezug nachweisen. So haben die Arbeitsbedingungen unter denen ein Produkt hergestellt wurde nach Meinung des Gesetzgebers keine Auswirkungen auf das hergestellte Produkt. D.h. es ist einem Produkt nicht anzusehen, ob beispielsweise im Verlauf der Herstellung ausbeuterische Kinderarbeit zum Tragen kam. Deshalb ist es an dieser Stelle rechtlich unsicher soziale Kriterien in den Vergabeprozess einfließen zu lassen.
Integration von Umweltkriterien
Die frühzeitige und klar definierte Festlegung des Auftragsgegenstandes ist für die erfolgreiche und rechtssichere Integration von Umweltkriterien in die Ausschreibung besonders wichtig. Im Gegensatz zu den sozialen Aspekten lässt sich der Produktbezug von Umweltkriterien einfacher nachweisen, da deren Berücksichtigung meist das Produkt beeinflusst. Deshalb können in der Formulierung der technischen Spezifikationen ausgewählte Umweltkriterien als Mindestanforderungen festgelegt werden. Das gilt auch für spezifische Materialien sowie Produktions- und Verarbeitungsmethoden, wie dies die Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG festhalten.
Für die Aufnahme von Umweltkriterien gilt an dieser Stelle im Vergabeprozess, dass grundsätzlich alle Kriterien aufgenommen werden können, die mit dem Leistungsgegenstand zusammenhängen, auch wenn sie nicht direkt im Produkt sichtbar sind. So kann beispielsweise Strom aus erneuerbaren Energien gefordert werden auch wenn sich der „Ökostrom“ von konventionell erzeugtem Strom nicht unterscheidet. Jedoch wurden durch die Verarbeitungs- und Produktionsmethode die Eigenart und den Wert des Produktes Strom verändert. Es können jedoch keine umweltbezogenen Anforderungen für Merkmale verlangt werden, die keinen Bezug zu dem jeweiligen Produkt haben. So kann beispielsweise nicht verlangt werden, dass das Energieunternehmen von dem der „Ökostrom“ bezogen werden soll in seinen Büros Recyclingpapier verwendet (Handbuch „Umweltorientierte Beschaffung“ der EU, Seite 23).
Verwendung von Umweltzeichen
Es ist unzulässig in der Leistungsbeschreibung Produkte einer bestimmten Marke, eines bestimmten Ursprungs oder einer bestimmten Produktion zu nennen. Ebenso können zwar die Spezifikationen in Umweltzeichen ausdrücklich als Hilfestellung zur Detaillierung der Ausschreibung verwendet werden. Jedoch ist es untersagt, nur ein bestimmtes Umweltzeichen zu verlangen. Dies wird in der VOL/A genauer spezifiziert.



