EINBEZIEHUNG SOZIALER UND ÖKOLOGISCHER ASPEKTE OBERHALB UND UNTERHALB DER SCHWELLENWERTE

Für die Vergaben oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte gelten unterschiedliche Rechtsgrundlagen.

Vergaben oberhalb der Schwellenwerte

Bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die anzuwendende Rechtsgrundlage. Zusätzlich regeln die Vergabeverordnung (VgV), der zweite Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistungen (VOB) Teil A,  der zweite Abschnitt der Verdingungsverordnung für Lieferungen und Leistungen (VOL) Teil A sowie die Verdingungsverordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) die konkrete Ausgestaltung des Vergabeverfahrens.

Vergaben unterhalb der Schwellenwerte

Bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte gilt das Haushaltsrecht. Darüber hinaus richten sich die konkreten Verfahrensvorschriften nach den gesetzlichen Regelungen in den einzelnen Ländern. Die gesetzlichen Vorschriften in den Ländern verweisen zu einem Großteil auf die Anwendung des ersten Abschnitts der VOB/A sowie des ersten Abschnitts der VOL/A.

Zur Integration sozialer Kriterien in die öffentliche Ausschreibung im Unterschwellenbereich schreibt der Deutsche Städtetag in seinem Leitfaden zur "Berücksichtigung sozialer Belange im Vergaberecht": „Der öffentliche Auftraggeber (…) hat im Unterschwellenbereich generell weit mehr Handlungsspielräume als im Oberschwellenbereich“. Daher sei davon auszugehen, dass „unterhalb der Schwellenwerte für die Berücksichtigung sozialer Kriterien nichts anderes, jedenfalls keine weitergehenden Einschränkungen gelten als im Bereich oberhalb der Schwellenwerte“ (S. 12).

Rechtsprechung in der EU

Zunehmend wird der Spielraum für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingeschränkt. Der EuGH hat sich in verschiedenen Urteilen zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des europäischen Primärrechts bei der Vergabe unterhalb der Schwellenwerte geäußert. (s. dazu „Rechtsgutachten – Nationale Umsetzung der EU-Beschaffung-Richtlinien“, UBA) Weiterhin äußert sich die Europäische Kommission in einer Mitteilung von 2006 bezüglich Auslegungsfragen zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, die nicht oder nur weilweise unter die Vergaberichtlinien fallen. 

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