Kompass Nachhaltigkeit

Öffentliche Beschaffung

Bremen

Rahmenbedingungen wie Gesetze, Beschlüsse und Dienstanweisungen können die praktische Umsetzung nachhaltiger Beschaffung erleichtern.

  • Landesvergabegesetze und Verordnungen

    • Vorgabe

      Was bedeuten die Landesgesetze in Bremen für Ihren nachhaltigen Beschaffungsprozess?

      Stand dieser Informationen: 19.12.2023

      Regelungen in der Oberschwelle: Oberhalb der Schwellenwerte gelten für öffentliche Auftraggeber mit Sitz in Brandenburg die Vorschriften des GWB und der VgV. Weitere Information finden Sie auf dem Kompass Nachhaltigkeit.

      Regelungen in der Unterschwelle: Gemäß § 7 Abs. 1 des Bremischen Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe (Tariftreue- und Vergabegesetz, TtVG) vom 24.11.2009 (Brem.GBl. 2009, 476), zuletzt mehrfach geändert durch Gesetz vom 31.1.2023 (Brem.GBl. S. 55), sind ab einem Auftragswert von 50.000 € die Vorschriften der UVgO anzuwenden.

      Gütezeichen: Öffentliche Auftraggeber können daher auf die Verwendung von Gütezeichen gem. § 24 UVgO zurückgreifen.

       

      Landesvergabegesetz

      Das TtVG regelt sowohl soziale wie auch ökologische Aspekte.

      Anwendungsbereich: Diese Vorschriften gelten ab einem Auftragswert von 0 € und für alle öffentlichen Auftraggeber in Bremen.

      Mindestlohn: Das TtVG verpflichtet Auftragnehmer bei nationalen Vergaben zur Zahlung eines Mindeststundenlohns, der jährlich vom Senat im Wege einer Rechtsverordnung festgelegt wird. Bei ÖPNV-Leistungen und Bauaufträgen muss nach den am Ort der Leistungen repräsentativen Tarifverträgen gezahlt werden. Bei EU-Vergaben und Vergaben mit Binnenmarktrelevanz sieht das Landesrecht lediglich die Einhaltung von Bundesrecht vor.

      Soziale Kriterien

      Auf die „Berücksichtigung sozialer und weiterer Kriterien“ wird in § 18 eingegangen:

      Auf die „Berücksichtigung sozialer und weiterer Kriterien“ wird in § 18 TtVG eingegangen:

      (1) Für die Auftragsausführung können zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere soziale, umweltbezogene und innovative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über Lieferleistungen können diese Anforderungen an den Herstellungsprozess gestellt werden.

      (2) Bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen ist darauf hinzuwirken, dass keine Waren Gegenstand der Leistung sind, die unter Missachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. Diese Mindeststandards ergeben sich aus: […]“

      Damit stellen soziale Nachhaltigkeitsaspekte eine von Gesetzes wegen zu beachtende besondere Ausführungsbedingung dar.

      Weitere genannte soziale Aspekte sind die Einbeziehung der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen sowie die Chancengleichheit von Männern und Frauen.

      Ökologische Kriterien

      Das TtVG spezifiziert in § 19 die Rahmenbedingungen einer umweltverträglichen Beschaffung:

      (1) Bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen müssen Umwelteigenschaften einer Ware, die Gegenstand der Leistung ist, berücksichtigt werden.

      (2) Schreibt der Auftraggeber Umwelteigenschaften in Form von Leistungs- und Funktionsanforderungen vor, so kann er diejenigen Spezifikationen oder Teile davon verwenden, die in europäischen, multinationalen oder anderen Umweltzeichen definiert sind, wenn

      1. diese Spezifikationen geeignet sind, die Merkmale derjenigen Waren oder Dienstleistungen zu definieren, die Gegenstand des Auftrags sind,
      2. die Anforderungen des Umweltzeichens auf der Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Information ausgearbeitet werden,
      3. die Umweltzeichen im Rahmen eines Verfahrens erlassen werden, an dem alle interessierten Kreise, wie staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler und Umweltorganisationen, teilnehmen können, und
      4. die Umweltzeichen für alle Betroffenen zugänglich und verfügbar sind.

      […]“

      Neben Zertifikaten muss der Auftraggeber auch weitere glaubhafte Beweise des Bieters akzeptieren, dass die geforderten Bedingungen eingehalten werden. Dabei wird genauer festgelegt, welche Beweise als glaubhaft angesehen werden können.

      Gesetz als Dokument

       

      Rechtsverordnungen

      Die überarbeitete „Bremische Verordnung über die Berücksichtigung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation bei der öffentlichen Auftragsvergabe“ (Bremische Kernarbeitsnormenverordnung – BremKernV) von 2019 bestimmt entsprechend den gesetzlichen Vorgaben Mindestanforderungen über die Einbeziehung von Produktgruppen und Herstellungsverfahren, Vorgaben zu Zertifizierungen und verpflichtend zu erbringenden Nachweisen sowie zur Ausgestaltung von Kontrollen und Sanktionen. Auf folgende Produktgruppen findet die BremKernV Anwendung:

      1. Textilwaren, insbesondere Bekleidung, Sportbekleidung, Stoffe, Wäsche, Bettwaren einschließlich Matratzen, Handtücher und Gardinen,
      2. Naturstein, soweit nicht die Verwendung gebrauchter Materialien beabsichtigt ist,
      3. Agrarerzeugnisse, soweit diese überwiegend aus Ländern des Globalen Südens stammen, insbesondere Tee, Kaffee, Kakaoprodukte einschließlich Schokolade, Rohrzucker, Früchte sowie daraus hergestellte Säfte und andere Erzeugnisse, Gewürze, Öle, Nüsse und Reis,
      4. Schnittblumen, soweit diese überwiegend aus Ländern des Globalen Südens stammen,
      5. Spielwaren und Sportbälle,
      6. Holzwaren,
      7. Produkte der Informations- und Kommunikationstechnik,
      8. Lederwaren und Gerbprodukte.

      Die ILO-Kernarbeitsnormen sind danach vertraglich verbindlich zu vereinbaren.

      Anwendungsbereich: Die Bremische Kernarbeitsnormenverordnung gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge über die o.g. Produktgruppen.

      Rechtsverordnung zum Download

      [Anlage 1 zur BremKernV - Formblatt 249HB]
      [Anlage 2 zur BremKernV - Formblätter 250HB zu Produktgruppen]
      [Anlage 3 zur BremKernV - Anerkannte Gütezeichen mit Kurzversion]

       

      Vergabehandbuch

      Es liegt kein Vergabehandbuch vor.

       

      Verwaltungsvorschriften

      Die Verwaltungsvorschrift für die Beschaffung der Freien Hansestadt Bremen – Land und Stadtgemeinde Bremen (VVBesch) vom 14.5.2019 legt fest, dass Nachhaltigkeit als durchgängiges Leitprinzip in allen Bereichen des bremischen Beschaffungswesens zu berücksichtigen ist und legt in § 6 Grundsätze der nachhaltigen Beschaffung fest.

      Anwendungsbereiche: Die Verwaltungsvorschrift gilt für alle Dienststellen der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde), insbesondere Schulen, Gerichte, Eigenbetriebe und Hochschulen, soweit nicht durch andere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften abweichende Regelungen getroffen sind.

      Link zur Verwaltungsvorschrift

       

      Diese Produkte/Produktgruppen gelten in Bremen als sensibel

      gemäß „Bremische Verordnung über die Berücksichtigung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation bei der öffentlichen Auftragsvergabe“

      1. Textilwaren, insbesondere Bekleidung, Sportbekleidung, Stoffe, Wäsche, Bettwaren einschließlich Matratzen, Handtücher und Gardinen,
      2. Naturstein, soweit nicht die Verwendung gebrauchter Materialien beabsichtigt ist,
      3. Agrarerzeugnisse, soweit diese überwiegend aus Ländern des Globalen Südens stammen, insbesondere Tee, Kaffee, Kakaoprodukte einschließlich Schokolade, Rohrzucker, Früchte sowie daraus hergestellte Säfte und andere Erzeugnisse, Gewürze, Öle, Nüsse und Reis,
      4. Schnittblumen, soweit diese überwiegend aus Ländern des Globalen Südens stammen,
      5. Spielwaren und Sportbälle,
      6. Holzwaren,
      7. Produkte der Informations- und Kommunikationstechnik,
      8. Lederwaren und Gerbprodukte.

       

      Sonstige Regelungen

      Ferner erlaubt es § 4 Abs. 5 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen vom 16.10.1990 (Brem.GBl. 1990, 303), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.5.2019 (Brem.GBl. S. 363), dem Friedhofsträger, eine Verwendung von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit zu untersagen.

    • Hilfestellung

      Arbeitshilfen und weiterführende Links

      Eine umfangreiche Sammlung an Informationsquellen finden Sie unter „Leitfäden und Arbeitshilfen“.

  • Kommunale Richtlinien, Dienstanweisungen und weitere Dokumente

    • Bremen - Rundschreiben zur Bremischen Kernarbeitsnormenverordnung (2011)

      Rundschreiben Nr. 05/2011 – Bremische Kernarbeitsnormenverordnung – hier: Vertragsklauseln

      Der Senator für Wirtschaft und Häfen der Freien Hansestadt Bremen hat in einem Rundschreiben auf das Inkrafttreten der Bremischen Kernarbeitsnormenverordnung aufmerksam gemacht. Es werden Muster für einen Vertragstext und eine Bietererklärung zur Verfügung gestellt, die genutzt und auf weitere Produktbereiche angepasst werden können.

      Rundschreiben als Dokument

      Muster Ergänzende Vertragsbedingungen ILO

      Muster Eigenerklärung ILO


      Einwohnerzahl Bremen: 569.000

      Kontakt:

      Birte Detjen
      Kompetenzstelle für sozial verantwortliche Beschaffung, Einkaufs-und Vergabezentrum
      Telefon: 0421-361 12453
      E-Mail: birte.detjen@immobilien.bremen.de


    • Bremen - Video "Wie sieht faire Beschaffung in der Praxis aus?" (2016)

      Die Kampagne „Deutschland Fairgleicht“ macht auf die Möglichkeiten und das Potenzial einer fairen Beschaffung in Kommunen aufmerksam und zeigt Informations- und Beratungsangebote auf.

      Im Rahmen der Kampagne wurden drei Vorreiterkommunen von einem Filmteam besucht und gaben Einblicke in ihre Aktivitäten zur Fairen Beschaffung.

      Das Video kann hier angeschaut werden.

      Der Beitrag zu Bremen beginnt bei Minute 0:00 und endet bei Minute 7:40.


      Einwohnerzahl Bremen: 569.000

      Kontakt:

      Birte Detjen
      Kompetenzstelle für sozial verantwortliche Beschaffung, Einkaufs-und Vergabezentrum
      Telefon: 0421-361 12453
      E-Mail: birte.detjen@immobilien.bremen.de