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AUFTRAGSAUSFÜHRUNG

Seit der Modernisierung des Vergaberechts erlaubt das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in § 97 Abs. 4, Satz 2 GWB Beschaffern,  nachhaltige Kriterien in die zusätzlichen Bedingungen für die Ausführung des Auftrags zu integrieren. Voraussetzung ist nun nicht mehr, dass sie den Leistungsgegenstand nach Art, Eigenschaft oder Güte beeinflussen.

Dabei muss bei allen Arten von zusätzlichen Bedingungen ein sachlicher Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand bestehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Die zusätzlichen Bedingungen dürfen sich jedoch nicht über den konkreten Auftrag hinaus auf den Betrieb als Ganzes beziehen, sondern immer nur auf die Ausführung des Auftrags. Dabei ist es nun auch möglich zu fordern, dass die zusätzlichen Bedingungen über die gesamte Lieferkette gelten.

Bei den zusätzlichen Bedingungen für die Ausführung des Vertrages handelt es sich um Vertragsbedingungen, die die allgemeinen vertragsrechtlichen Fragen der Vergabe regeln. Da sie sich auf die Vertragsausführung beziehen, haben sie keinen unmittelbaren Einfluss auf die Gestaltung des Vergabeverfahrens. Allerdings sind sie als Bestandteil der Vertragsunterlagen bei der Angebotsabgabe bindend. D.h. der Auftragnehmer ist verpflichtet alle Auftragsausführungsklauseln zu befolgen. Erklärt er sich dazu nicht bereit, kann er nicht am ausgeschriebenen Wettbewerb teilnehmen.

Integration sozialer Kriterien in den Ausführungsklauseln

Die zusätzlichen Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags sind seit der Modernisierung des Vergaberechts der angemessenste Ort, um soziale Kriterien in eine öffentliche Ausschreibung zu integrieren. Vor der Modernisierung des Vergaberechts war das Hauptproblem bei der Integration sozialer Kriterien in den Beschaffungsprozess der in der Regel fehlende Produktbezug. Das bekannteste Beispiel ist der Pflasterstein: Dem Endprodukt sieht keiner an, ob es durch ausbeuterische Kinderarbeit oder unter menschenunwürdigen Arbeitsverhältnissen entstanden ist. All dies hat keinen Einfluss auf die Art, Eigenschaft oder Güte des Pflastersteins.

 

Nun können auch soziale Kriterien einfließen, die bei der Produktherstellung relevant sind. Einkäufer können beispielsweise von den Anbietern die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen in den zusätzlichen Bedingungen für die Ausführung des Auftrages einfordern; die öffentlichen Auftraggeber verfügen damit über eine große Bandbreite an Möglichkeiten, um soziale Kriterien rechtssicher in eine Ausschreibung zu integrieren. Allerdings ist hier zu beachten, dass dies bei schon hergestellten Produkten rechtlich unsicher ist, da zum Zeitpunkt der Auftragsausführung der Produktionsprozess nicht mehr berücksichtigt werden kann. 

Umweltkriterien in den Ausführungsklauseln

Auch Umweltkriterien können in die zusätzlichen Bedingungen für die Ausführung des Auftrags einfließen. Die zentralen Elemente beziehen sich darauf, dass der öffentliche Auftraggeber Vorgaben bezüglich der Art und Weise der Auslieferung der Waren und sogar zur Transportmethode machen kann. Andere technische Spezifikationen sollten an entsprechender Stelle in den Vergabeprozess einfließen.

Direkteinstieg Vergabeprozess

Hier sehen Sie die Prozessphasen der verantwortlichen Beschaffung im Überblick.