ZUSCHLAGSKRITERIEN
Die Zuschlagskriterien dienen im Beschaffungsprozess der Bewertung der Angebote. Ziel ist es, das geeigneteste Angebot zu finden. Das kann entweder nach dem Grundsatz des geringsten Preises oder des wirtschaftlich günstigsten Angebots erfolgen. Geht es nach dem wirtschaftlich günstigsten Angebot, können Anbieter neben dem Preis auch weitere Zuschlagskriterien anwenden.
Nachhaltigkeitskriterien lassen sich durch die Zuschlagskriterien definieren. Sie müssen allerdings stets mit dem Leistungsgegenstand im Zusammenhang stehen. Im Vergleich zu den Sozialkritierien besteht bei Umweltkriterien hierfür ein größerer Spielraum. Zuschlagskriterien zählen zu den „nicht-zwingenden Kriterien“, d.h. sie führen nicht zum Ausschluss eines Kandidaten aus dem Verfahren, sondern können bei der Auswahl von Lieferanten als Pluspunkte dienen und z.B. gegenüber dem Preis der Ware gewichtet werden.
Die Integration von Sozialkriterien in die Zuschlagskriterien
Soziale Kriterien lassen sich in die Zuschlagskriterien nur dann integrieren, wenn ein klarer Produktbezug besteht. Da entlang der internationalen Wertschöpfungskette jedoch eine Überprüfung der Produktionsbedingungen nicht immer klar überprüfbar ist, ist an dieser Stelle die Rechtslage zur Berücksichtigung sozialer Kriterien noch nicht hinreichend geklärt.
Die Integration von Umweltkriterien in die Zuschlagskriterien
Der Einbezug von Umweltkriterien ist durch die Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG geregelt. Darin ist eine nicht-erschöpfende Liste von Beispielen enthalten, die sich als Zuschlagskriterien anwenden lassen: Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Betriebskosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt, Lieferungs- und Ausführungsfrist sowie Umwelteigenschaften.
Aus den beiden Richtlinien sowie der relevanten Rechtsprechung ergeben sich zudem vier Vorgaben, welche die Zuschlagskriterien erfüllen müssen:
- Der Bezug zum Leistungsgegenstand muss gegeben sein.
- Sie müssen spezifisch und objektiv quantifizierbar sein.
- Sie müssen vor der Angebotserstellung bekannt sein.
- Sie müssen das Gemeinschaftsrecht, insbesondere das Diskriminierungsverbot, beachten.
In dem vom Umweltbundesamt und dem Öko-Insitut e.V. in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten zu Umweltaspekten im Vergabeverfahren wird darauf hingewiesen, dass außerdem Zuschlagskriterien gewählt werden können, die die Produktionsphase des Auftragsgegenstandes betreffen wenn ein Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand besteht. Als Beispiel wird hier genannt, dass ein öffentlicher Auftraggeber fordern kann, dass die ausgeschriebenen Büromöbel aus "nachweislich legaler und nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammen" sollen (S.25). Im "Wienstrom"-Urteil hat der Europäische Gerichtshof es ausdrücklich für zulässig erklärt, dass beispielsweise die Herkunft von Strom aus erneuerbaren Energeien stammen kann.
Wie schon bei den technischen Spezifikationen können auch im Falle der Zuschlagskriterien Standards und Labels als Informationsquelle sowie als Nachweis für die Einhaltung von Umweltkriterien dienen.



