EIGNUNGSPRÜFUNG
Mit den Eignungskriterien können Beschaffer beurteilen, ob Anbieter über die notwendigen Fähigkeiten und Kapazitäten verfügen, den Auftrag durchzuführen. Da die EU-Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG und die entsprechenden deutschen Verdingungsordnungen Eignungskriterien abschließend aufzählen, ist es nur beschränkt möglich, an dieser Stelle Nachhaltigkeitskriterien einzubeziehen. Die Verdingungsordnung für Leistung, Teil A, sieht in Abschnitt 1 § 6 Abs. 3 VOL/A vor, dass von den Bewerbern Nachweise ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit angefordert werden können, sofern dies durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist.
Integration sozialer Aspekte
Bei den Eignungskriterien ist die Integration solzialer Aspekte auf die Verpflichtung der Bietenden zur Zahlung der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge beschränkt. Im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen § 97 Abs. 4 GWB wird festgehalten, dass Unternehmen zur "Gesetzestreue" verpflichtet sind, und dass nur Unternehmen die die (deutschen) Gesetze einhalten, zum Wettbewerb um öffentliche Aufträge zugelassen werden. Diese Festlegung bezieht sich auf materielle Gesetze wie etwa allgemeinverbindliche Tarifverträge. Basierend auf dieser hervorgehobenen Pflicht zur Gesetzestreue kann der öffentliche Auftraggeber eine Zuverlässigkeitsprüfung veranlassen, wenn hinreichend Anhaltspunkte für eine Gefahr der Rechtsverletzung vorliegen. Allerdings verweist der Leitfaden des Deutschen Städtetages darauf, dass sich hier kein individueller Gestaltungsspielraum für den öffentlichen Auftraggeber zur Berücksichtigung sozialer Aspekte eröffnet (S.24).
Integration von Umweltaspekten
Umweltaspekte sind an dieser Stelle im Vergabeprozess insbesondere bezüglich der Frage der technischen Leistungsfähigkeit eines Bieters relevant. Beschaffer können von den Bietern Nachweise über umweltrelevantes Fachwissen und umweltrelevante Ausrüstung verlangen, sofern diese für den Auftragsgegenstand oder die Auftragsausführung notwendig sind. Das gilt besonders bei Aufträgen in den Bereichen der Abfallwirtschaft, Bauwesen, Instandhaltung oder Sanierung von Gebäuden sowie Transportdienstleistungen. Bieter können ihre technische Leistungsfähigkeit durch Bescheinigungen von anderen Auftraggebern, durch eine Beschreibung der zur Verfügung stehenden Ausrüstung und Unternehmensleitung sowie durch Muster und Beschreibungen nachweisen, Abschnitt 1, §6 Abs.3 der VOL/A.
Nutzbarkeit von Umweltmanagementsystemen
In der Literatur wird bezüglich der Leistungsfähigkeit eines Bieters diskutiert, ob Umweltmanagementsysteme, wie beispielsweise der Nachweis der Zertifizierung nach dem europäischen Umweltmanagementsystem EMAS, bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen als Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit eines Bieters dienen können. Das vom Umweltbundesamt und dem Öko-Institut e.V. in Aufrag gegebene Rechtsgutachten zu Umweltaspekten im Vergabeverfahren (LINK) kommt zu dem Ergebnis, dass dies mit Einschränkungen möglich ist. Wie dieser Nachweis erfolgen kann, hat die EU-Kommission in Art. 50 der Richtlinie 2004/18/EG präzisiert, der in Abschnitt 1 § 5 Abs. 2 VOL/A umgesetzt worden ist.
Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass internationale Bieter nicht durch nationale oder europäische Systeme diskrimiert werden. Allerdings verweist das Gutachten auch darauf, dass ein Bieter, der nicht durch ein Umweltmanagementsystem zertifiziert ist, einen erheblichen Mehraufwand in Kauf nehmen muss, um darzulegen, dass sein Betrieb dasselbe Umweltschutzniveau erreicht wie das eines zertifizierten Konkurrenten. Eine Bietererklärung allein ist auf keinen Fall ausreichend (S. 22).



